Die novellierte EU-Verordnung ist seit 21. Mai 2024 in Kraft
… und bringt nun endlich weitere Vertrauensdienste und – als Angebot für alle EU-Bürger – eine kostenlose Smartphone-Wallet mit elektronischem Ausweis und Signaturfunktion.
Digital Identity Wallet wird EU-weit zur Pflicht
Zu den größten und wichtigsten Entwicklungen im Bereich der elektronischen Identitäten (eID) und Vertrauensdienste zählt im kommenden Jahr zweifellos die neue EU Digital Identity Wallet, kurz EUDIW, welche mit der neuen eIDAS-Verordnung (eIDAS 2.0) eingeführt wird. Die Wallet wird sich auf beliebigen Smartphones installieren lassen. Mit ihr können EU-Bürger künftig erstmals rechtsverbindlich ihren Identifikationsnachweis, wie etwa den deutschen Personalausweis, vorzeigen oder weitere Dokumente, wie den Führerschein, Zeugnisse, Geburtsurkunden, etc. auf ihrem Smartphone mitführen und überall in der EU nutzen. Auch eine qualifizierte elektronische Signaturfunktion wird integriert sein.
So wird die Wallet künftig nicht nur Behördengänge, sondern auch weitere Angelegenheiten des täglichen Lebens, wie beispielsweise das Eröffnen eines Bankkontos, stark vereinfachen. Die EU-Kommission stellt klar, dass alle Funktionen der Wallet vollständig datenschutzkonform und für den Nutzer nachvollziehbar und transparent umgesetzt werden. Alle EU-Staaten werden verpflichtet sein, ihren Bürgern die EUDIW anzubieten.
Die Vertrauensdienste werden erweitert, die Nutzung von Identifizierungsverfahren erleichtert
Zu den bereits bekannten Vertrauensdiensten werden neue definiert:
- die Verwaltung von Fernsignatur(siegel)erstellungseinheiten (Remote Signing/Sealing Services)
- die Archivierung elektronischer Daten und elektronischer Dokumente
- die Aufzeichnung elektronischer Daten in einem elektronischen Journal
- die Ausstellung und Validierung elektronischer Attributsbescheinigungen
Letzteres wird für die Befüllung der EUDIW mit verifizierten und validierten Attributen/Dokumenten verwendet sowie für die Validierung bei deren Verwendung durch den Bürger gegenüber Dritten.
Im Bereich Identifizierung für natürliche/juristische Personen gibt es auch Änderungen, die die Nutzung von Identifizierungsverfahren für Vertrauensdienste EU-weit erleichtert. Alternative Identifizierungsverfahren nach Artikel 24 1 d) aus eIDAS 1.0 müssen nicht mehr auf nationaler Ebene anerkannt werden. Eine Prüfung und Zertifizierung durch eine Konformitätsbewertungsstelle ist nach eIDAS 2.0 ausreichend, um die Nutzung eines Identifizierungsverfahrens für die Ausstellung von qualifizierten Zertifikaten in jedem Mitgliedsstaat zu erlauben.
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Weitere Informationen finden Sie auch hier: https://it-tuv.com/leistungen/eid-vertrauensdienste/