DiGAV – unsere Unterstützungsleistungen
Mit Inkrafttreten des Digitalen-Versorgungs-Gesetzes (DVG) im Dezember 2019 wurde die Grundlage für den Leistungsanspruch der gesetzlich Versicherten auf Versorgung mit digitalen Gesundheitsanwendungen geschaffen.
Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) müssen vor der Nutzung ein Prüfverfahren beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) erfolgreich durchlaufen und im Verzeichnis erstattungsfähiger digitaler Gesundheitsanwendungen (DiGA-Verzeichnis) gelistet sein. Um im DiGA-Verzeichnis gelistet zu werden, muss eine DiGA zunächst die in §§ 3 bis 6 DiGAV definierten Anforderungen erfüllen:
- Sicherheit und Funktionstauglichkeit
- Datenschutz und Informationssicherheit
- Qualität, insbesondere Interoperabilität
Für jegliche Anforderungen im Bereich Datenschutz und Informationssicherheit sind wir Ihr idealer Partner.