Unterstützungsleistungen zum Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)
Wer in Unternehmen auf Missstände wie beispielsweise Verstöße gegen Informationssicherheit und Datenschutz hinweist oder den Verdacht auf unlauteres Geschäftsverhalten oder Korruption äußert, wird als Hinweisgeber bezeichnet und steht unter dem Schutz des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG). Entsprechende Vorgaben müssen bereits heute von Unternehmen mit 250 oder mehr Beschäftigten in Deutschland umgesetzt werden. Ab dem 17.12.2023 gelten diese Vorgaben auch für Unternehmen ab 50 Mitarbeiter.