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Unterstützungsleistungen zum Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)

Wer in Unternehmen auf Missstände wie beispielsweise Verstöße gegen Informationssicherheit und Datenschutz hinweist oder den Verdacht auf unlauteres Geschäftsverhalten oder Korruption äußert, wird als Hinweisgeber bezeichnet und steht unter dem Schutz des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG). Entsprechende Vorgaben müssen bereits heute von Unternehmen mit 250 oder mehr Beschäftigten in Deutschland umgesetzt werden. Ab dem 17.12.2023 gelten diese Vorgaben auch für Unternehmen ab 50 Mitarbeiter.

Vorgehensweise

  • Ressourcenschonung: Sie müssen weder neue Mitarbeiter für den Betrieb der Meldestelle einstellen, noch die Aufgaben des bestehenden Personals erweitern. Wir übernehmen das für Sie.
  • Compliance-Gewährleistung: Machen Sie sich keine Gedanken darüber, ob Sie alle Anforderungen ordnungsgemäß erfüllen. Wir bringen das nötige Wissen mit.
  • Kostenminimierung: Sparen Sie sich Kosten für die erstmalige Aus- und stetige Weiterbildung interner Mitarbeiter.
  • Externer Ansprechpartner: Internen Hinweisgebern fällt es leichter, sich an einen externen Ansprechpartner zu wenden als an Kollegen des eigenen Unternehmens.
  • Unabhängig und objektiv: Als TÜV-Unternehmen sind wir der Unabhängigkeit und Objektivität verpflichtet.